Art. 31 – Auskunftsrecht der betroffenen Person

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

(1)Jede betroffene Person, die ihr Recht auf Zugang gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu sie betreffenden operativen personenbezogenen Daten, die von Eurojust verarbeitet wurden, wahrnehmen will, kann dies bei Eurojust oder der nationalen Kontrollbehörde eines Mitgliedstaats nach Wahl der betroffenen Person beantragen. Die Behörde leitet den Antrag unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, an Eurojust weiter.
(2)Eurojust beantwortet den Antrag unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang bei Eurojust.
(3)Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten werden von Eurojust konsultiert, wenn die Entscheidung über ein Ersuchen zu treffen ist. Die Entscheidung über den Zugang zu Daten wird durch Eurojust nur in enger Zusammenarbeit mit den durch die Übermittlung dieser Daten unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten getroffen. Lehnt ein Mitgliedstaat die von Eurojust vorgeschlagene Entscheidung ab, setzt er Eurojust unter Angabe von Gründen davon in Kenntnis. Eurojust hält sich an eine solche Ablehnung. Die betreffenden nationalen Mitglieder benachrichtigen sodann die zuständigen Behörden über den Inhalt der Entscheidung von Eurojust.
(4)Der Antrag wird von den betroffenen nationalen Mitgliedern bearbeitet, die im Namen von Eurojust entscheiden. Erzielen die betroffenen nationalen Mitglieder kein Einvernehmen, verweisen sie die Angelegenheit an das Kollegium, das mit Zweidrittelmehrheit über den Antrag befindet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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