Art. 33 – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

Unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 7 dieser Verordnung, wenn die Verarbeitung von operativen personenbezogenen Daten gemäß Artikel 82 der Verordnung (EU) 2018/1725 eingeschränkt wurde, dürfen diese operativen personenbezogenen Daten nur zum Schutz der Rechte der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person, die an einem Verfahren, an dem Eurojust beteiligt ist, oder zu den in Artikel 82 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Zwecken verarbeitet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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