Art. 36 – Benennung des Datenschutzbeauftragten

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

(1)Der Verwaltungsrat benennt einen Datenschutzbeauftragten. Der Datenschutzbeauftragte ist ein eigens für diese Aufgabe bestelltes Mitglied des Personals. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben handelt der Datenschutzbeauftragte unabhängig und darf keine Weisungen erhalten.
(2)Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens ausgewählt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner in dieser Verordnung, insbesondere in Artikel 38, genannten Aufgaben.
(3)Die Auswahl des Datenschutzbeauftragten darf nicht zu einem Interessenkonflikt zwischen seinem Amt als Datenschutzbeauftragten und gegebenenfalls seinen sonstigen dienstlichen Aufgaben, insbesondere in Verbindung mit der Anwendung dieser Verordnung, führen.
(4)Der Datenschutzbeauftragte wird für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt; eine Wiederernennung für eine Amtszeit von insgesamt höchstens acht Jahren ist möglich. Der Datenschutzbeauftragte kann vom Verwaltungsrat nur mit Zustimmung des EDSB seines Amtes enthoben werden, wenn er die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
(5)Eurojust veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt sie dem EDSB mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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