Art. 34 – Befugter Zugang zu operativen personenbezogenen Daten innerhalb von Eurojust

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

Nur die nationalen Mitglieder, ihre Stellvertreter, ihre Assistenten und befugte abgeordnete nationale Sachverständige, Personen nach Artikel 20 Absatz 3, sofern diese Personen an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, sowie befugte Mitarbeiter von Eurojust können zur Erfüllung der Aufgaben von Eurojust auf die von Eurojust innerhalb der Fristen der Artikel 23, 24 und 25 verarbeiteten operativen personenbezogenen Daten zugreifen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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