Art. 48 – Zusammenarbeit mit dem Europäischen Justiziellen Netz und anderen Unionsnetzen, die an der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen beteiligt sind

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

(1)Eurojust und das Europäische Justizielle Netz für Strafsachen unterhalten besonders enge Beziehungen miteinander, die sich auf Konzertierung und Komplementarität gründen, vor allem zwischen dem nationalen Mitglied, den Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes im jeweiligen Mitgliedstaat des nationalen Mitglieds und den nationalen Anlaufstellen für Eurojust und das Europäische Justizielle Netz. Im Interesse einer wirksamen Zusammenarbeit werden folgende Maßnahmen ergriffen: a) Die nationalen Mitglieder unterrichten die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes auf Einzelfallbasis über alle Fälle, die das Netz nach ihrem Dafürhalten besser zu erledigen imstande sein dürfte. b) Das Sekretariat des Europäischen Justiziellen Netzes gehört zum Eurojust-Personal. Es bildet eine gesonderte Organisationseinheit; es kann die administrativen Mittel von Eurojust in Anspruch nehmen, die es zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Justiziellen Netzes braucht, auch zur Deckung der Kosten der Plenartagungen des Europäischen Justiziellen Netzes. c) Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes können auf Einzelfallbasis zu den Sitzungen von Eurojust eingeladen werden. d) Eurojust und das Europäische Justizielle Netz können bei der Klärung der Frage, ob ein Ersuchen mit Hilfe von Eurojust oder des Europäischen Justiziellen Netzes zu bearbeiten ist, gemäß Artikel 20 Absatz 7 Buchstabe b das Eurojust-Koordinierungssystem nutzen.
(2)Zum Eurojust-Personal gehören das Sekretariat des Netzes gemeinsamer Ermittlungsgruppen und das Sekretariat des Netzes, das mit dem Beschluss 2002/494/JI des Rates eingerichtet wurde. Diese Sekretariate bilden gesonderte Organisationseinheiten. Sie können die administrativen Mittel von Eurojust in Anspruch nehmen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben brauchen. Die Koordinierung der Sekretariate wird von Eurojust gewährleistet. Dieser Absatz gilt auch für das Sekretariat jedes einschlägigen Netzes, das an einer justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen beteiligt ist, für die Eurojust Unterstützung in Form eines Sekretariats bereitstellen muss. Eurojust kann — gegebenenfalls auch durch ein bei Eurojust angesiedeltes Sekretariat — einschlägige europäische Netze und Einrichtungen unterstützen, die an einer justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen beteiligt sind.
(3)Das gemäß dem Beschluss 2008/852/JI eingerichtete Netz kann beantragen, dass Eurojust ein Sekretariat für das Netz bereitstellt. Im Falle eines solchen Antrags gilt Absatz 2.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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