Art. 50 – Beziehungen zur EUStA

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

(1)Eurojust knüpft und unterhält eine enge Beziehung zur EUStA, die auf einer gegenseitigen Zusammenarbeit im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche und auf der Entwicklung von Verbindungen auf operativer, Verwaltungs- und Managementebene zwischen ihnen gemäß den Vorgaben dieses Artikels beruht. Zu diesem Zweck finden regelmäßige Treffen zwischen dem Präsidenten von Eurojust und dem Europäischen Generalstaatsanwalt statt, auf denen sie Fragen von gemeinsamem Interesse erörtern. Die Treffen finden auf Antrag des Präsidenten von Eurojust oder des Europäischen Generalstaatsanwalts statt.
(2)Eurojust bearbeitet Ersuchen um Unterstützung der EUStA unverzüglich und behandelt solche Ersuchen gegebenenfalls so, als wären sie von einer für die justizielle Zusammenarbeit zuständigen nationalen Behörde gestellt worden.
(3)Um die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu fördern nutzt Eurojust erforderlichenfalls die gemäß Artikel 20 eingerichteten nationalen Eurojust-Koordinierungssysteme sowie die Beziehungen, die zu Drittstaaten, einschließlich ihrer Verbindungsrichter, geknüpft wurden.
(4)In operativen Fragen, die die Zuständigkeit der EUStA betreffen, unterrichtet Eurojust die EUStA und beteiligt sie gegebenenfalls an seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit grenzübergreifenden Fällen, einschließlich durch a) Weitergabe von Informationen zu seinen Fällen, einschließlich personenbezogener Daten, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung, b) Ersuchen an die EUStA um Unterstützung.
(5)Eurojust hat mittelbaren Zugriff auf Informationen im Fallbearbeitungssystem der EUStA nach einem Treffer-/kein-Treffer-Verfahren. Wird eine Übereinstimmung zwischen von der EUStA in das Fallbearbeitungssystem eingegebenen Daten und von Daten im Besitz von Eurojust festgestellt, wird diese Tatsache sowohl Eurojust als auch der EUStA sowie dem Mitgliedstaat, der die Daten an Eurojust übermittelt hat, mitgeteilt. Eurojust trifft geeignete Maßnahmen, um der EUStA den unmittelbaren Zugriff auf Informationen in seinem Fallbearbeitungssystem nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren zu ermöglichen.
(6)Die EUStA kann die Unterstützung und Ressourcen der Verwaltung von Eurojust in Anspruch nehmen. Zu diesem Zweck kann Eurojust für die EUStA Dienstleistungen von gemeinsamem Interesse erbringen. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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