Art. 7 – Status der nationalen Mitglieder

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

(1)Eurojust verfügt über jeweils ein nationales Mitglied pro Mitgliedstaat, das von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß seiner Rechtsordnung entsandt wird. Dieses nationale Mitglied hat seinen regelmäßigen Arbeitsplatz am Sitz von Eurojust.
(2)Jedes nationale Mitglied wird von einem Stellvertreter und einem Assistenten unterstützt. Grundsätzlich haben der Stellvertreter und der Assistent ihren regelmäßigen Arbeitsplatz am Sitz von Eurojust. Jeder Mitgliedstaat kann beschließen, dass der Stellvertreter oder der Assistent oder beide ihren regelmäßigen Arbeitsplatz im Herkunftsmitgliedstaat haben. Wenn ein Mitgliedstaat sich hierzu entschließt, teilt er dies dem Kollegium mit. Sofern der operative Bedarf von Eurojust dies erfordert, kann das Kollegium den Mitgliedstaat darum ersuchen, den Stellvertreter oder Assistenten oder beide für einen bestimmten Zeitraum am Sitz von Eurojust arbeiten zu lassen. Der Mitgliedstaat kommt einem solchen Ersuchen des Kollegiums unverzüglich nach.
(3)Das nationale Mitglied kann sich von weiteren Stellvertretern oder Assistenten unterstützen lassen, die erforderlichenfalls und mit Zustimmung des Kollegiums ihren regelmäßigen Arbeitsplatz bei Eurojust haben können. Der Mitgliedstaat teilt Eurojust und der Kommission die Ernennung von nationalen Mitgliedern, Stellvertretern und Assistenten mit.
(4)Nationale Mitglieder und ihre Stellvertreter haben den Status eines Staatsanwalts, Richters oder Vertreters einer Justizbehörde mit den gleichwertigen Befugnissen eines Staatsanwalts oder Richters nach Maßgabe ihres nationalen Rechts. Die Mitgliedstaaten statten sie zumindest mit den in dieser Verordnung genannten Befugnissen aus, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können.
(5)Die Amtszeiten der nationalen Mitglieder und ihrer Stellvertreter betragen fünf Jahre und können einmal verlängert werden. In Fällen, in denen ein Stellvertreter nicht im Namen des nationalen Mitglieds handeln bzw. dieses vertreten kann, bleibt das nationale Mitglied bei Ablauf seiner Amtszeit mit Zustimmung seines Mitgliedstaats so lange im Amt, bis es wieder ernannt oder ersetzt worden ist.
(6)Die Mitgliedstaaten ernennen die nationalen Mitglieder und Stellvertreter aufgrund einer nachweislichen einschlägigen, praktischen Erfahrung auf hohem Niveau im Bereich Strafjustiz.
(7)Der Stellvertreter kann im Namen des nationalen Mitglieds handeln bzw. dieses vertreten. Ein Assistent kann ebenfalls im Namen des nationalen Mitglieds handeln bzw. dieses vertreten, wenn er den in Absatz 4 genannten Status besitzt.
(8)Der Austausch operativer Informationen zwischen Eurojust und den Mitgliedstaaten findet über die nationalen Mitglieder statt.
(9)Unbeschadet des Artikels 12 gehen die Gehälter und Bezüge der nationalen Mitglieder, der Stellvertreter und der Assistenten zulasten ihrer Mitgliedstaaten.
(10)Werden die nationalen Mitglieder, die Stellvertreter und die Assistenten im Rahmen des Eurojust erteilten Auftrags tätig, gelten die mit dieser Tätigkeit verbundenen Ausgaben als operative Ausgaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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