Art. 10 – Zusammensetzung des Kollegiums

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

(1)Das Kollegium setzt sich zusammen aus a) allen nationalen Mitgliedern; und b) einem Vertreter der Kommission, wenn das Kollegium seine Managementaufgaben wahrnimmt. Der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b ernannte Vertreter der Kommission sollte auch der Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat gemäß Artikel 16 Absatz 4 sein.
(2)Der Verwaltungsdirektor nimmt an den Managementsitzungen des Kollegiums ohne Stimmrecht teil.
(3)Das Kollegium kann jede Person, deren Meinung von Interesse sein könnte, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.
(4)Die Mitglieder des Kollegiums können sich vorbehaltlich der Bestimmungen der Geschäftsordnung von Eurojust von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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