Art. 12 – Entschädigungsmechanismus für die Wahl zum Präsidenten oder Vizepräsidenten

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

(1)Bis zum 12. Dezember 2019 legt der Rat auf Vorschlag der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Entschädigungsmechanismus für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 7 fest, der dem Mitgliedstaat, dessen nationales Mitglied zum Präsidenten gewählt wurde, bereitgestellt wird.
(2)Die Entschädigung steht jedem Mitgliedstaat zu, wenn a) sein nationales Mitglied zum Präsidenten gewählt wurde, und b) er beim Kollegium eine Entschädigung beantragt und nachweist, dass sein nationales Verbindungsbüro aufgrund einer gestiegenen Arbeitsbelastung verstärkt werden muss.
(3)Die geleistete Entschädigung entspricht 50 % des nationalen Entgelts für die entsandte Person. Entschädigungen für Lebenshaltungskosten und sonstige im Zusammenhang stehende Ausgaben werden ähnlich wie für Unionsbeamte oder andere ins Ausland entsandte Beschäftigte gewährt.
(4)Die Kosten für den Entschädigungsmechanismus gehen zulasten des Eurojust-Haushalts.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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