Art. 15 – Jährliche und mehrjährige Programmplanung

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

(1)Bis zum 30. November jedes Jahres nimmt das Kollegium anhand eines vom Verwaltungsdirektor vorbereiteten Entwurfs unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission ein Programmplanungsdokument für das jährliche und das mehrjährige Arbeitsprogramm an. Das Kollegium übermittelt das Programmplanungsdokument dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der EUStA. Nach der endgültigen Annahme des Gesamthaushaltsplans der Union und erforderlichenfalls einer entsprechenden Anpassung des Programmplanungsdokuments wird es endgültig wirksam.
(2)Das jährliche Arbeitsprogramm umfasst genaue Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. Es enthält ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen und Angaben zu den jeder Maßnahme zugewiesenen Finanzmitteln und Humanressourcen, im Einklang mit den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements. Das jährliche Arbeitsprogramm steht mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm nach Absatz 4 in Einklang. Im jährlichen Arbeitsprogramm ist klar angegeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden.
(3)Das Kollegium ändert das angenommene jährliche Arbeitsprogramm, wenn Eurojust eine neue Aufgabe übertragen wird. Substanzielle Änderungen des jährlichen Arbeitsprogramms werden nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche jährliche Arbeitsprogramm angenommen. Das Kollegium kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am jährlichen Arbeitsprogramm dem Verwaltungsdirektor übertragen.
(4)Im mehrjährigen Arbeitsprogramm wird die strategische Gesamtplanung, einschließlich Zielen, der Strategie für die Zusammenarbeit mit den Behörden von Drittstaaten und internationalen Organisationen gemäß Artikel 52, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren, festgelegt. Es enthält ferner die Ressourcenplanung einschließlich des Mehrjahreshaushalts und des Personals. Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird erforderlichenfalls aktualisiert, insbesondere zur Berücksichtigung der Ergebnisse der in Artikel 69 genannten Bewertung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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