Art. 17 – Status des Verwaltungsdirektors

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

(1)Der Verwaltungsdirektor wird als Zeitbediensteter von Eurojust gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.
(2)Der Verwaltungsdirektor wird vom Kollegium aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die der Verwaltungsrat im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren gemäß der Geschäftsordnung von Eurojust vorschlägt. Für den Abschluss des Arbeitsvertrags des Verwaltungsdirektors wird Eurojust durch den Präsidenten von Eurojust vertreten.
(3)Die Amtszeit des Verwaltungsdirektors beträgt vier Jahre. Vor Ende dieses Zeitraums nimmt der Verwaltungsrat eine Bewertung vor, bei der die Leistung des Verwaltungsdirektors berücksichtigt wird.
(4)Das Kollegium kann auf Vorschlag des Verwaltungsrates unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 die Amtszeit des Verwaltungsdirektors einmal um höchstens vier Jahre verlängern.
(5)Ein Verwaltungsdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.
(6)Der Verwaltungsdirektor legt dem Kollegium Rechenschaft ab.
(7)Der Verwaltungsdirektor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Kollegiums auf Vorschlag des Verwaltungsrates enthoben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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