Art. 20 – Nationales Eurojust-Koordinierungssystem

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

(1)Jeder Mitgliedstaat ernennt eine oder mehrere nationale Anlaufstellen für Eurojust.
(2)Alle gemäß Absatz 1 von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Anlaufstellen verfügen über die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befähigungen und Erfahrungen.
(3)Jeder Mitgliedstaat richtet ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem ein zur Gewährleistung der Koordinierung der Arbeit a) der nationalen Eurojust-Anlaufstellen; b) einer etwaigen nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Angelegenheiten mit Bezug zur Zuständigkeit der EUStA; c) der nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen; d) der nationalen Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz für Strafsachen und bis zu dreier weiterer Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes; e) der nationalen Mitglieder oder Kontaktstellen des Netzes gemeinsamer Ermittlungsgruppen und der Netze, die mit den Beschlüssen 2002/494/JI, 2007/845/JI und 2008/852/JI eingerichtet wurden; f) gegebenenfalls einer anderen einschlägigen Justizbehörde.
(4)Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Stellen oder Personen behalten ihre Stellung und ihren Status nach nationalem Recht bei, ohne dass dies erheblichen Auswirkungen auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung haben sollte.
(5)Die nationalen Eurojust-Anlaufstellen sind für das Funktionieren ihres nationalen Eurojust-Koordinierungssystems zuständig. Werden mehrere Eurojust-Anlaufstellen ernannt, ist eine von ihnen für das Funktionieren ihres nationalen Eurojust-Koordinierungssystems zuständig.
(6)Die nationalen Mitglieder werden über alle Sitzungen ihres nationalen Eurojust-Koordinierungssystems, in denen mit der Fallbearbeitung zusammenhängende Fragen erörtert werden, unterrichtet. Die nationalen Mitglieder können erforderlichenfalls an solchen Sitzungen teilnehmen.
(7)Jedes nationale Eurojust-Koordinierungssystem erleichtert die Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats insbesondere durch a) die Gewährleistung, dass das Fallbearbeitungssystem gemäß Artikel 23 die Informationen im Zusammenhang mit dem betroffenen Mitgliedstaat auf effiziente und zuverlässige Art erhält; b) Unterstützung bei der Klärung der Frage, ob ein Ersuchen mit Hilfe von Eurojust oder des Europäischen Justiziellen Netzes zu bearbeiten ist; c) Unterstützung des nationalen Mitglieds bei der Ermittlung der zuständigen Behörden für die Erledigung von Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch wenn die Ersuchen und Entscheidungen auf Rechtsinstrumenten basieren, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen; d) Pflege eines engen Kontakts zur nationalen Europol-Stelle, anderen Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes sowie sonstigen einschlägigen zuständigen nationalen Behörden.
(8)Zur Erfüllung der in Absatz 7 genannten Ziele werden die in Absatz 1 und in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Personen gemäß diesem Artikel und den Artikeln 23, 24, 25 und 34 an das Fallbearbeitungssystem angebunden; die in Absatz 3 Buchstaben d und e genannten Personen oder Stellen können an das Fallbearbeitungssystem angebunden werden. Die Kosten für die Anbindung an das Fallbearbeitungssystem werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert.
(9)Die Einrichtung des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems und die Ernennung der nationalen Anlaufstellen schließen direkte Kontakte zwischen dem nationalen Mitglied und den zuständigen Behörden seines Mitgliedstaats nicht aus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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