Art. 23 – Fallbearbeitungssystem, Index und befristet geführte Arbeitsdateien

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

(1)Eurojust richtet ein Fallbearbeitungssystem ein, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index mit den in Anhang II genannten personenbezogenen Daten und nicht personenbezogenen Daten besteht.
(2)Zweck des Fallbearbeitungssystems ist die a) Hilfe bei der Durchführung und Koordinierung von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, die Eurojust unterstützt, insbesondere durch den Abgleich von Informationen; b) Erleichterung des Zugangs zu Informationen über laufende Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen; c) Erleichterung der Überwachung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Eurojust und deren Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzvorschriften.
(3)Das Fallbearbeitungssystem kann an die gesicherte Telekommunikationsverbindung angebunden werden, auf die in Artikel 9 des Beschlusses 2008/976/JI des Rates (20) Bezug genommen wird.
(4)Der Index enthält Verweise auf die befristet geführten Arbeitsdateien, die im Rahmen von Eurojust geführt werden, und darf keine anderen personenbezogenen Daten als die in den Absatz 1 Buchstaben a bis i, k und m sowie in Anhang II Nummer 2 genannten enthalten.
(5)Die nationalen Mitglieder können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen zu den von ihnen bearbeiteten Einzelfällen in einer befristet geführten Arbeitsdatei verarbeiten. Sie gewähren dem Datenschutzbeauftragten Zugang zu der befristet geführten Arbeitsdatei. Der Datenschutzbeauftragte wird von dem betreffenden nationalen Mitglied über das Anlegen jeder neuen befristet geführten Arbeitsdatei mit personenbezogenen Daten unterrichtet.
(6)Eurojust darf für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten keine anderen automatisierten Dateien als das Fallbearbeitungssystem anlegen. Das nationale Mitglied kann jedoch vorübergehend personenbezogene Daten speichern und analysieren um zu klären, ob diese Daten für die Aufgaben von Eurojust relevant sind und in das Fallbearbeitungssystem aufgenommen werden können. Diese Daten können für die Dauer von bis zu drei Monaten gespeichert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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