Art. 22 – Informationsübermittlung von Eurojust an zuständige nationale Behörden

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

(1)Eurojust übermittelt den zuständigen nationalen Behörden unverzüglich Informationen über die Ergebnisse der Auswertung der Informationen, einschließlich über das Vorliegen von Verbindungen zu bereits im Fallbearbeitungssystem gespeicherten Fällen. Bei diesen Informationen kann es sich auch um personenbezogene Daten handeln.
(2)Wird Eurojust von einer zuständigen nationalen Behörde um Erteilung von Informationen innerhalb einer bestimmten Frist ersucht, übermittelt Eurojust die Informationen innerhalb dieser Frist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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