Art. 71 – Sprachenregelung

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

(1)Für Eurojust gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates (23).
(2)Das Kollegium entscheidet über die interne Sprachenregelung von Eurojust mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
(3)Die für die Arbeit von Eurojust erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom mit der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates (24) errichteten Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht, es sei denn, eine andere Lösung ist geboten, weil das Übersetzungszentrum nicht zur Verfügung steht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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