Art. 69 – Bewertung und Überarbeitung

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

(1)Bis zum 13. Dezember 2024 und ab dann alle fünf Jahre gibt die Kommission eine Bewertung der Durchführung und Wirkung dieser Verordnung und der Effektivität und Effizienz von Eurojust und seiner Arbeitsweise in Auftrag. Das Kollegium wird bei der Bewertung angehört. Die Bewertung kann sich besonders mit der etwaigen Notwendigkeit einer Änderung des Aufgabenbereichs von Eurojust sowie den finanziellen Implikationen einer solchen Änderung befassen.
(2)Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament, den nationalen Parlamenten, dem Rat und dem Kollegium. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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