Art. 67 – Einbindung der Unionsorgane und der nationalen Parlamente

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

(1)Eurojust übermittelt seinen Jahresbericht an das Europäische Parlament, den Rat und die nationalen Parlamente, die Bemerkungen und Schlussfolgerungen dazu abgeben können.
(2)Nach seiner Wahl gibt der neu gewählte Präsident von Eurojust eine Erklärung vor dem zuständigen Ausschuss bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments ab und beantwortet Fragen der Ausschussmitglieder. Mit speziellen operativen Fällen zusammenhängende konkrete Maßnahmen dürfen weder direkt noch indirekt erörtert werden.
(3)Der Präsident von Eurojust erscheint einmal jährlich zur gemeinsamen Bewertung der Tätigkeiten von Eurojust durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente im Rahmen einer interparlamentarischen Ausschusssitzung, um die laufenden Tätigkeiten von Eurojust zu erörtern und dessen Jahresbericht und andere wichtige Dokumente von Eurojust vorzulegen. Mit speziellen operativen Fällen zusammenhängende konkrete Maßnahmen dürfen weder direkt noch indirekt erörtert werden.
(4)Eurojust kommt nicht nur den in dieser Verordnung auferlegten Informations- und Konsultationspflichten nach, sondern übermittelt dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten in deren jeweiligen Amtssprachen darüber hinaus zu deren Information a) die Ergebnisse von Studien und Strategieprojekten, die von Eurojust erstellt oder in Auftrag gegeben wurden; b) das in Artikel 15 genannte Programmplanungsdokument; c) die mit Dritten geschlossenen Arbeitsvereinbarungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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