Art. 66 – Abgeordnete nationale Sachverständige und andere Bedienstete

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

(1)Zusätzlich zu seinen eigenen Bediensteten kann Eurojust auf abgeordnete nationale Sachverständige oder andere Bedienstete zurückgreifen, die nicht von Eurojust selbst beschäftigt werden.
(2)Das Kollegium beschließt eine Regelung für zu Eurojust abgeordnete nationale Sachverständige und für den Einsatz weiterer Mitarbeiter, vor allem zur Vermeidung möglicher Interessenkonflikte.
(3)Eurojust ergreift unter anderem durch Schulung und Vorbeugestrategien geeignete Verwaltungsmaßnahmen, um Interessenkonflikte zu vermeiden, einschließlich Interessenkonflikte, die mit Fragen im Zusammenhang stehen, die die Zeit nach der Beschäftigung betreffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 66 REG_2018_1727 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 66 REG_2018_1727 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.