ErwGr. 13

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

Eurojust sollte auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der Kommission auch unterstützend bei Ermittlungen mitwirken können, an denen allein dieser Mitgliedstaat beteiligt ist, die aber Auswirkungen auf Unionsebene haben. Zu solchen Ermittlungen gehören beispielsweise Fälle, an denen ein Mitglied eines Organs oder einer Einrichtung der Europäischen Union beteiligt ist. Diese Ermittlungen umfassen auch Fälle, an denen eine erhebliche Anzahl von Mitgliedstaaten beteiligt ist und die möglicherweise ein koordiniertes Vorgehen auf europäischer Ebene erfordern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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