ErwGr. 15

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

Um zu gewährleisten, dass Eurojust grenzüberschreitende Untersuchungen in geeigneter Weise unterstützen und koordinieren kann, ist es erforderlich, dass alle nationalen Mitglieder über die notwendigen operativen Befugnisse in Bezug auf ihren Mitgliedstaat und im Einklang mit dem Recht dieses Mitgliedstaats verfügen, damit sie untereinander und mit den nationalen Behörden kohärenter und effektiver zusammenarbeiten können. Den nationalen Mitgliedern sollten die Befugnisse gewährt werden, die erforderlich sind, damit Eurojust seinen Auftrag erfüllen kann. Zu diesen Befugnissen sollten der Zugang zu relevanten Informationen in nationalen öffentlichen Registern, die direkte Kontaktaufnahme und der direkte Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden sowie die Beteiligung an gemeinsamen Ermittlungsgruppen gehören. Die nationalen Mitglieder können nach Maßgabe ihres nationalen Rechts die Befugnisse behalten, die sich aus ihrer Eigenschaft als nationale Behörden ableiten. Mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde oder bei Dringlichkeit können auch die nationalen Mitglieder Ermittlungsmaßnahmen und kontrollierte Lieferungen anordnen sowie Rechtshilfeersuchen oder Entscheidungen betreffend die gegenseitige Anerkennung ausstellen oder erledigen. Da diese Befugnisse nach Maßgabe des nationalen Rechts ausgeübt werden müssen, sollten die Gerichte der Mitgliedstaaten zuständig sein, um diese Maßnahmen im Einklang mit den Erfordernissen und Verfahren des nationalen Rechts zu überprüfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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