ErwGr. 20

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

Um die effiziente Verwaltung der laufenden Geschäfte von Eurojust sicherzustellen, sollte der Verwaltungsdirektor der rechtliche Vertreter und Leiter von Eurojust sein und dem Kollegium Rechenschaft ablegen. Der Verwaltungsdirektor sollte die Entscheidungen des Kollegiums und des Verwaltungsrates vorbereiten und durchführen. Der Verwaltungsdirektor sollte aufgrund erworbener Verdienste und nachgewiesener Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie einschlägiger Befähigung und Erfahrung ernannt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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