ErwGr. 23

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

Das Quorum und die Abstimmungsverfahren sollten in der Geschäftsordnung von Eurojust geregelt werden. Liegt wegen der Abwesenheit des nationalen Mitglieds und seines Stellvertreters ein außergewöhnlicher Fall vor, sollte der Assistent des betroffenen nationalen Mitglieds berechtigt sein, im Kollegium abzustimmen, wenn der Assistent den Status eines richterlichen Beamten hat, d. h. eines Staatsanwalts, Richters oder Vertreters einer Justizbehörde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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