ErwGr. 41

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

Zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen dem EDSB und den nationalen Kontrollbehörden, jedoch unbeschadet der Unabhängigkeit des EDSB oder seiner Verantwortung für die Überwachung von Eurojust im Hinblick auf den Datenschutz, sollten der EDSB und die nationalen Kontrollbehörden regelmäßig im Rahmen des Europäischen Datenschutzausschusses gemäß den Vorschriften für die koordinierte Aufsicht nach der Verordnung (EU) 2018/1725 zusammenkommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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