ErwGr. 49

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

Eurojust sollte personenbezogene Daten an Behörden in Drittstaaten oder an internationale Organisationen nur übermitteln können, wenn dies auf der Grundlage eines Kommissionsbeschlusses geschieht, in dem festgestellt wird, dass der betreffende Staat beziehungsweise die betreffende Organisation ein angemessenes Datenschutzniveau (im Folgenden „Angemessenheitsbeschluss“) gewährleistet, oder, wenn kein Angemessenheitsbeschluss vorliegt, auf der Grundlage einer von der Union gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen internationalen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung zwischen Eurojust und dem betreffenden Drittstaat geschlossenen Abkommens, das den Austausch personenbezogener Daten erlaubt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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