Art. 11 – Vertraulichkeit

REG_2018_1805 · über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

(1)Während der Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung tragen die Entscheidungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde der Vertraulichkeit der Ermittlung, in deren Zusammenhang die Sicherstellungsentscheidung erlassen wurde, gebührend Rechnung.
(2)Soweit die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung nichts anderes gebietet, gewährleistet die Vollstreckungsbehörde gemäß ihrem nationalen Recht die Vertraulichkeit des Sachverhalts und des Inhalts der Sicherstellungsentscheidung. Sobald die Sicherstellungsentscheidung vollstreckt wurde, setzt die Vollstreckungsbehörde die betroffenen Personen hiervon unbeschadet von Absatz 3 dieses Artikels und unter Beachtung von Artikel 32 in Kenntnis.
(3)Zum Schutz laufender Ermittlungen kann die Entscheidungsbehörde die Vollstreckungsbehörde ersuchen, die Unterrichtung der betroffenen Personen über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung gemäß Artikel 32 auszusetzen. Sobald die Unterrichtung der betroffenen Personen zum Schutz laufender Ermittlungen nicht länger ausgesetzt werden muss, setzt die Entscheidungsbehörde die Vollstreckungsbehörde darüber entsprechend in Kenntnis, sodass die Vollstreckungsbehörde die betroffenen Personen gemäß Artikel 32 über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung unterrichten kann.
(4)Kann die Vollstreckungsbehörde die sich aus diesem Artikel ergebenden Vertraulichkeitsverpflichtungen nicht einhalten, so teilt sie dies der Entscheidungsbehörde umgehend und nach Möglichkeit vor der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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