Art. 13 – Unmöglichkeit der Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung

REG_2018_1805 · über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

(1)Kann eine Sicherstellungsentscheidung nach Auffassung der Vollstreckungsbehörde nicht vollstreckt werden, so setzt sie die Entscheidungsbehörde unverzüglich darüber in Kenntnis.
(2)Vor Unterrichtung der Entscheidungsbehörde nach Absatz 1 berät sich die Vollstreckungsbehörde gegebenenfalls mit der Entscheidungsbehörde.
(3)Die Versagung der Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung gemäß diesem Artikel lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Vermögensgegenstände a) bereits eingezogen wurden, b) verschwunden sind, c) vernichtet wurden, d) an dem in der Sicherstellungsbescheinigung angegebenen Ort nicht aufzufinden sind oder e) nicht aufzufinden sind, weil die Angabe des Orts, an dem sich die Vermögensgegenstände befinden, trotz der Abstimmungen nach Absatz 2 zu ungenau war.
(4)Erhält die Vollstreckungsbehörde in Bezug auf die in Absatz 3 Buchstaben b, d und e genannten Fälle später Informationen, aufgrund der sie die Vermögensgegenstände ausfindig machen kann, so kann die Vollstreckungsbehörde die Sicherstellungsentscheidung vollstrecken, ohne dass dafür eine neue Sicherstellungsbescheinigung übermittelt werden muss, sofern sie sich vor der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung bei der Entscheidungsbehörde vergewissert hat, dass die Sicherstellungsentscheidung noch gültig ist.
(5)Hat die Entscheidungsbehörde angegeben, dass Vermögensgegenstände mit entsprechendem Wert sichergestellt werden könnten, ist die Vollstreckungsbehörde ungeachtet des Absatzes 3 nicht verpflichtet die Sicherstellungsentscheidung zu vollstrecken, wenn einer der in Absatz 3 genannten Fälle vorliegt und keine Vermögensgegenstände mit entsprechendem Wert vorhanden sind, die sichergestellt werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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