Art. 16 – Folgen der Übermittlung von Einziehungsentscheidungen

REG_2018_1805 · über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

(1)Die Übermittlung einer Einziehungsentscheidung gemäß den Artikeln 14 und 15 beschränkt nicht das Recht des Entscheidungsstaats, die Entscheidung zu vollstrecken.
(2)Der Gesamtbetrag, der sich aus der Vollstreckung der Entscheidung über die Einziehung eines Geldbetrags ergibt, darf nicht den in dieser Entscheidung festgelegten Höchstbetrag übersteigen, unabhängig davon, ob diese Entscheidung einem oder mehreren Vollstreckungsstaaten übermittelt wurde.
(3)Die Entscheidungsbehörde unterrichtet die Vollstreckungsbehörde umgehend in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, wenn a) sie aufgrund von Informationen, die sie von der Vollstreckungsbehörde insbesondere gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b erhalten hat, der Auffassung ist, dass das Risiko besteht, dass eine Einziehung über den Höchstbetrag hinaus erfolgen könnte; b) die Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise im Entscheidungsstaat oder in einem anderen Vollstreckungsstaat vollstreckt wurde; in diesem Fall gibt sie an für welchen Betrag die Einziehungsentscheidung noch nicht vollstreckt wurde; oder c) nach Übermittlung einer Einziehungsbescheinigung gemäß Artikel 14 eine Behörde des Entscheidungsstaats einen Geldbetrag erhält, der aufgrund der Einziehungsentscheidung gezahlt wurde. Wenn Buchstabe a des Unterabsatz 1 greift, unterrichtet die Entscheidungsbehörde die Vollstreckungsbehörde so bald wie möglich, wenn das unter diesem Buchstaben genannte Risiko nicht mehr besteht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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