ErwGr. 40

REG_2018_1805 · über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

Die Entscheidungsbehörde sollte unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden, wenn eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung nicht vollstreckt werden kann. Grund für die Unmöglichkeit der Vollstreckung kann sein, dass der Vermögensgegenstand bereits eingezogen wurde, verschwunden ist, vernichtet wurde oder an dem von der Entscheidungsbehörde angegebenen Ort nicht aufzufinden ist oder die Angabe des Orts, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet, trotz Abstimmungen zwischen der Vollstreckungsbehörde und der Entscheidungsbehörde zu ungenau war. Unter diesen Umständen sollte die Vollstreckungsbehörde nicht mehr zur Vollstreckung der Entscheidung verpflichtet sein. Erhält die Vollstreckungsbehörde später jedoch Informationen, aufgrund deren sie die Vermögensgegenstände ausfindig machen kann, so sollte sie die Entscheidung vollstrecken können, ohne dass dafür gemäß dieser Verordnung eine neue Bescheinigung übermittelt werden muss.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 40 REG_2018_1805 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 40 REG_2018_1805 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.