ErwGr. 38

REG_2018_1805 · über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

Die Vollstreckungsbehörde sollte die Möglichkeit haben, die Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder einer Einziehungsentscheidung auszusetzen, insbesondere wenn deren Vollstreckung laufende strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigen könnte. Sobald die Aussetzungsgründe entfallen, sollte die Vollstreckungsbehörde die für die Vollstreckung der Entscheidung erforderlichen Maßnahmen treffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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