ErwGr. 11

REG_2018_1860 · über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

Da die Identifizierung von Personen anhand von Fingerabdrücken, Lichtbildern und Gesichtsbildern zuverlässige Ergebnisse liefert, sollten sie stets in Ausschreibungen zur Rückkehr aufgenommen werden. Da es sein kann, dass sie nicht verfügbar sind — beispielsweise, wenn eine Rückkehrentscheidung in Abwesenheit der betreffenden Person ergeht —, sollte es möglich sein, in solchen Fällen ausnahmsweise von dieser Anforderung abzuweichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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