ErwGr. 12

REG_2018_1860 · über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

Der Austausch von Zusatzinformationen, die von den nationalen zuständigen Behörden über Drittstaatsangehörige, die zur Rückkehr ausgeschrieben sind, bereitgestellt werden, sollte stets über das Netz der nationalen Büros, genannt SIRENE-Büros erfolgen, die im Einklang mit Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1861, als Kontaktstelle fungieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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