ErwGr. 17

REG_2018_1860 · über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

Ausschreibungen sollten nur so lange im SIS gespeichert werden, bis der Zweck, zu dem sie eingegeben wurden, erfüllt ist. Die einschlägigen Bedingungen der Verordnung (EU) 2018/1861 über Prüffristen sollten Anwendung finden. Ausschreibungen zur Rückkehr sollten automatisch gelöscht werden, sobald sie gemäß dem in der genannten Verordnung vorgeschriebenen Prüfungsverfahren ablaufen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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