REG_2018_1860 · über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
Personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung erhält, sollten keinem Drittland übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden. Als Ausnahme von dieser Regel sollte es möglich sein, einem Drittland solche personenbezogenen Daten zu übermitteln, wenn die Übermittlung strengen Bedingungen unterliegt und in Einzelfällen erforderlich ist, um bei der Identifizierung eines Drittstaatsangehörigen für die Zwecke seiner Rückkehr zu helfen. Die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer sollte mit der Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Ausschreibung eingegeben hat, und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) erfolgen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Bestimmungsdrittländer oft nicht Gegenstand eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 sind. Außerdem war es trotz der erheblichen Bemühungen der Union im Rahmen der Zusammenarbeit mit den wichtigsten Herkunftsländern von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, die einer Rückkehrverpflichtung unterliegen, nicht möglich, sicherzustellen, dass diese Drittländer ihre nach dem Völkerrecht bestehende Verpflichtung zur Rückübernahme ihrer eigenen Staatsangehörigen systematisch erfüllen.
Rückübernahmeabkommen, die von der Union oder den Mitgliedstaaten geschlossen wurden oder derzeit ausgehandelt werden und die geeignete Garantien für die Übermittlung von Daten an Drittländer gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten, erfassen nur eine begrenzte Anzahl dieser Drittländer. Der Abschluss neuer Abkommen ist weiterhin nicht gesichert. Unter diesen Umständen sollte — als Ausnahme vom Erfordernis eines Angemessenheitsbeschlusses oder geeigneter Garantien — die Übermittlung personenbezogener Daten an die Behörden von Drittländern gemäß dieser Verordnung für die Zwecke der Durchführung der Rückkehrpolitik der Union erlaubt sein. Es sollte möglich sein, die in Artikel 49 der der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehene Ausnahme in Anspruch zu nehmen, sofern die in dem genannten Artikel dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß Artikel 57 jener Verordnung sollte ihre Umsetzung — auch im Hinblick auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer gemäß der vorliegenden Verordnung — durch unabhängige Aufsichtsbehörden überwacht werden.
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