ErwGr. 21

REG_2018_1860 · über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

Nach der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) hat Europol die Tätigkeit der nationalen zuständigen Behörden sowie deren gegenseitige Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus und schwerer Kriminalität zu unterstützen und zu verstärken und Analysen und Bewertungen der Bedrohungslage zu erstellen. Um Europol die Erfüllung seiner Aufgaben — insbesondere im Rahmen des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Migrantenschleusung — zu erleichtern, ist es angezeigt, Europol den Zugriff auf die in dieser Verordnung geregelte Ausschreibungskategorie zu erlauben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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