ErwGr. 4

REG_2018_1860 · über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

In der Verordnung (EU) 2018/1861 (3) und der Verordnung (EU) 2018/1862 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Voraussetzungen für die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (im Folgenden „SIS“) festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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