Art. 22 – Anforderungen an die Eingabe einer Ausschreibung

REG_2018_1862 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission

(1)Mit Ausnahme der in Artikel 40 genannten Situationen besteht der zur Eingabe einer Ausschreibung in das SIS erforderliche Mindestdatensatz aus den Daten nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben a, g, k und n. Die übrigen Daten nach dem genannten Absatz werden ebenfalls in das SIS eingegeben, sofern sie verfügbar sind.
(2)Die Daten nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe e dieser Verordnung werden nur eingegeben, wenn dies zur Identifizierung der betreffenden Person unbedingt erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Eingabe dieser Daten Artikels 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 eingehalten wird.
(1)Lichtbilder und Fingerabdrücke werden nur nach einer speziellen Qualitätsprüfung eingegeben, mit der überprüft wird, ob sie Mindestqualitätsstandards einhalten. Die Bestimmungen über die spezielle Qualitätsprüfung werden gemäß dem in Artikel 67 vorgesehenen Verfahren festgelegt.
(2)Wenn Lichtbilder und Fingerabdruckdaten in einer Ausschreibung im SIS II verfügbar sind, sind diese Lichtbilder und Fingerabdruckdaten zu nutzen, um die Identität einer Person zu bestätigen, die durch eine alphanumerische Abfrage im SIS II aufgefunden wurde.
(3)Fingerabdruckdaten können in allen Fällen abgefragt werden, um eine Person zu identifizieren. Fingerabdruckdaten sind abzufragen, um eine Person zu identifizieren, wenn die Identität der Person nicht durch andere Mittel festgestellt werden kann. Zu diesem Zweck enthält das zentrale SIS II ein automatisiertes Fingerabdruck-Identifizierungssystem (AFIS).
(4)Fingerabduckdaten im SIS II im Zusammenhang mit gemäß den Artikeln 26, 32 und 36 eingegebenen können auch anhand vollständiger oder unvollständiger Fingerabdrucksätze abgefragt werden, die an untersuchten Tatorten schwerer oder terroristischer Straftaten vorgefunden wurden, diese Abdrücke mit hoher Wahrscheinlichkeit einem Täter zuzuordnen sind und die Abfrage gleichzeitig in den einschlägigen nationalen Fingerabdruck-Datenbanken des Mitgliedstaats durchgeführt wird.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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