Art. 20 – Kategorien von Daten

REG_2018_1862 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission

(1)Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 oder der Bestimmungen dieser Verordnung über die Speicherung von ergänzenden Daten enthält das SIS nur die Kategorien von Daten, die von jedem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden und die für die in den Artikeln 26, 32, 34, 36, 38 und 40 festgelegten Zwecke erforderlich sind.
(2)Die Datenkategorien sind: a) Informationen über Personen, zu denen eine Ausschreibung eingegeben wurde; b) Informationen über die in den Artikeln 26, 32, 34, 36 und 38 aufgeführten Sachen.
(3)Alle Ausschreibungen im SIS mit Angaben zu Personen dürfen nur folgende Daten enthalten: a) Nachnamen; b) Vornamen; c) Geburtsnamen; d) frühere Namen und Aliasnamen; e) besondere, objektive, unveränderliche körperliche Merkmale; f) Geburtsort; g) Geburtsdatum; h) Geschlecht; i) sämtliche Staatsangehörigkeiten; j) Angabe, ob die betreffende Person i) bewaffnet ist, ii) gewalttätig ist, iii) flüchtig oder entflohen ist, iv) selbstmordgefährdet ist; v) eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt oder vi) an einer Aktivität im Sinne der Artikel 3 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 beteiligt ist; k) den Ausschreibungsgrund; l) die Behörde, die die Ausschreibung erstellt hat; m) eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt; n) die im Falle eines Treffers zu ergreifende Maßnahme; o) Verknüpfungen mit anderen Ausschreibungen nach Artikel 63; p) die Art der Straftat; q) die Eintragungsnummer der Person in einem nationalen Register; r) bei Ausschreibungen nach Artikel 32 Absatz 1 eine Kategorisierung der Art des Falls; s) die Art der Identifizierungsdokumente der Person; t) das Ausstellungsland der Identifizierungsdokumente der Person; u) die Nummer(n) der Identifizierungsdokumente der Person; v) das Ausstellungsdatum der Identifizierungsdokumente der Person; w) Lichtbilder und Gesichtsbilder; x) nach Maßgabe von Artikel 42 Absatz 3 einschlägige DNA-Profile; y) daktyloskopische Daten; z) eine Kopie der Identifizierungsdokumente, möglichst in Farbe.
(4)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Weiterentwicklung der notwendigen technischen Vorschriften für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage der Daten nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels und der gemeinsamen Standards nach Absatz 5 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5)Die technischen Vorschriften müssen für Abfragen in der CS-SIS, in nationalen oder gemeinsamen Kopien und in technischen Kopien nach Artikel 56 Absatz 2 ähnlich sein. Sie müssen auf gemeinsamen Standards beruhen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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