Art. 17 – Geheimhaltung — eu-LISA

REG_2018_1862 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission

(1)Unbeschadet des Artikels 17 des Statuts wendet eu-LISA geeignete Regeln für die berufliche Schweigepflicht beziehungsweise eine andere vergleichbare Geheimhaltungspflicht auf alle Mitarbeiter an, die mit SIS-Daten arbeiten müssen, wobei mit Artikel 11 dieser Verordnung ein vergleichbarer Standard einzuhalten ist. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Personen aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder nach der Beendigung ihrer Tätigkeit weiter.
(2)eu-LISA trifft für den Austausch von Zusatzinformationen über die Kommunikationsinfrastruktur Geheimhaltungsmaßnahmen, die den in Absatz 1 genannten gleichwertig sind.
(3)Arbeitet eu-LISA bei Aufgaben im Zusammenhang mit dem SIS mit externen Auftragnehmern zusammen, so überwacht sie die Tätigkeiten des Auftragnehmers genau, um sicherzustellen, dass alle Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere betreffend Sicherheit, Geheimhaltung und Datenschutz, eingehalten werden.
(4)Das Betriebsmanagement der CS-SIS wird nicht an private Unternehmen oder private Organisationen übertragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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