Art. 15 – Betriebsmanagement

REG_2018_1862 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission

(1)Für das Betriebsmanagement des zentralen SIS ist eu-LISA zuständig. eu-LISA gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie für das zentrale SIS zum Einsatz kommt.
(2)eu-LISA ist ferner für folgende Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig: a) Aufsicht; b) Sicherheit; c) Koordinierung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Betreiber; d) Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug; e) Anschaffung und Erneuerung; und f) vertragliche Fragen.
(3)eu-LISA ist ferner für folgende Aufgaben im Zusammenhang mit den SIRENE-Büros und der Kommunikation zwischen den SIRENE-Büros zuständig: a) Koordinierung, Verwaltung und Unterstützung von Tests; b) Pflege und Aktualisierung der technischen Spezifikationen für den Austausch von Zusatzinformationen zwischen den SIRENE-Büros und der Kommunikationsinfrastruktur; und c) Bewältigung der Auswirkungen technischer Änderungen, wenn diese sowohl das SIS als auch den Austausch von Zusatzinformationen zwischen SIRENE-Büros betreffen.
(4)eu-LISA entwickelt und pflegt einen Mechanismus und Verfahren für die Durchführung von Qualitätskontrollen der Daten in der CS-SIS. Sie erstattet den Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang regelmäßig Bericht. eu-LISA legt der Kommission regelmäßig Berichte über die aufgetretenen Probleme und die betroffenen Mitgliedstaaten vor. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht über die aufgetretenen Probleme im Zusammenhang mit der Datenqualität vor.
(5)eu-LISA führt zudem Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des SIS und zu Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der SIS-Daten durch.
(6)Das Betriebsmanagement des zentralen SIS umfasst alle Aufgaben, die erforderlich sind, um das zentrale SIS im Einklang mit dieser Verordnung 24 Stunden pro Tag und 7 Tage die Woche betriebsbereit zu halten; dazu gehören insbesondere die für den einwandfreien Betrieb des Systems erforderlichen Wartungsarbeiten und technischen Anpassungen. Zu diesen Aufgaben gehören auch die Koordinierung, die Verwaltung und die Unterstützung von Tests für das zentrale SIS und das N.SIS, die sicherstellen, dass das zentrale SIS und das N.SIS gemäß den in Artikel 9 dargelegten Anforderungen an die technische und funktionelle Konformität funktionieren.
(7)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Anforderungen an die Kommunikationsinfrastruktur. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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