Art. 14 – Schulung des Personals

REG_2018_1862 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission

(1)Das Personal der zum Zugriff auf das SIS berechtigten Behörden erhält, bevor es ermächtigt wird, im SIS gespeicherte Daten zu verarbeiten, und in regelmäßigen Abständen, nachdem der Zugriff auf das SIS gewährt wurde, eine angemessene Schulung in Fragen der Datensicherheit, der Grundrechte, einschließlich des Datenschutzes, und der Vorschriften und Verfahren für die Datenverarbeitung gemäß dem SIRENE-Handbuch. Das Personal wird über alle einschlägigen Bestimmungen zu Straftatbeständen und Strafen informiert, einschließlich jener, die in Artikel 73 festgelegt sind.
(2)Die Mitgliedstaaten müssen über ein nationales SIS-Schulungsprogramm verfügen, das Schulungen für die Endnutzer wie auch für das Personal der SIRENE-Büros umfasst. Dieses Schulungsprogramm kann Teil eines allgemeinen Schulungsprogramms auf nationaler Ebene sein, das Schulungen in anderen einschlägigen Bereichen umfasst.
(3)Gemeinsame Schulungskurse werden mindestens einmal jährlich auf Unionsebene veranstaltet, um die Zusammenarbeit zwischen den SIRENE-Büros zu fördern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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