Art. 39 – Maßnahmen aufgrund einer Ausschreibung

REG_2018_1862 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission

(1)Ergibt eine Abfrage, dass eine Sachfahndungsausschreibung besteht und die Sache gefunden wurde, so stellt die zuständige Stelle die betreffende Sache nach Maßgabe ihres nationalen Rechts sicher und setzt sich mit der Stelle des ausschreibenden Mitgliedstaats in Verbindung, um die erforderlichen Maßnahmen abzustimmen. Zu diesem Zweck können nach Maßgabe dieser Verordnung auch personenbezogene Daten übermittelt werden.
(2)Informationen nach Absatz 1 werden im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen übermittelt.
(3)Der vollziehende Mitgliedstaat ergreift die erbetenen Maßnahmen nach Maßgabe seines nationalen Rechts.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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