Art. 40 – Ausschreibungen zu unbekannten gesuchten Personen zwecks Identifizierung nach Maßgabe des nationalen Rechts

REG_2018_1862 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission

Die Mitgliedstaaten können in das SIS Ausschreibungen eingeben, die ausschließlich daktyloskopische Daten enthalten. Bei diesen daktyloskopischen Daten handelt es sich um vollständige oder unvollständige Fingerabdruck- oder Handflächenabdrucksätze, die an Tatorten terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten, wegen derer ermittelt wird, vorgefunden wurden. Sie werden nur in das SIS eingegeben, wenn sie mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einem Täter zuzuordnen sind.
Kann die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats die Identität der verdächtigen Person nicht auf der Grundlage von Daten aus einer anderen einschlägigen nationalen, Unions- oder internationalen Datenbank feststellen, dürfen die in Unterabsatz 1 genannten daktyloskopischen Daten nur in dieser Kategorie von Ausschreibungen als „unbekannte gesuchte Person“ zum Zweck der Identifizierung dieser Person eingegeben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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