Art. 51 – Evaluierung der Nutzung des SIS durch Europol, Eurojust und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache

REG_2018_1862 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission

(1)Die Kommission evaluiert mindestens alle fünf Jahre den Betrieb und die Nutzung des SIS durch Europol, die nationalen Mitglieder von Eurojust und die sie unterstützenden Personen und die in Artikel 50 Absatz 1 genannten Teams.
(2)Europol, Eurojust und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache stellen angemessene Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen der Evaluierung sicher.
(3)Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung und die entsprechenden Folgemaßnahmen wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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