Art. 53 – Prüffrist für Personenausschreibungen

REG_2018_1862 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission

(1)Personenausschreibungen werden nicht länger gespeichert, als für den Zweck, für den sie eingegeben wurden, erforderlich ist.
(2)Ein Mitgliedstaat kann eine Personenausschreibung für die Zwecke des Artikels 26 und des Artikels 32 Absatz 1 Buchstaben a und b für einen Zeitraum von fünf Jahren eingeben. Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft innerhalb dieser fünf Jahre die Erforderlichkeit, die Ausschreibung beizubehalten.
(3)Ein Mitgliedstaat kann eine Personenausschreibung für die Zwecke der Artikel 34 und 40 für einen Zeitraum von drei Jahren eingeben. Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft innerhalb dieser drei Jahre die Erforderlichkeit, die Ausschreibung beizubehalten.
(4)Ein Mitgliedstaat kann eine Personenausschreibung für die Zwecke des Artikels 32 Absatz 1 Buchstaben c, d und e und des Artikels 36 für einen Zeitraum von einem Jahr eingeben. Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft innerhalb dieses Jahres die Erforderlichkeit, die Ausschreibung beizubehalten.
(5)Jeder Mitgliedstaat bestimmt gegebenenfalls kürzere Prüffristen nach Maßgabe seines nationalen Rechts.
(6)Innerhalb der Prüffrist gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 kann der ausschreibende Mitgliedstaat nach einer umfassenden individuellen Bewertung, die zu protokollieren ist, beschließen, die Personenausschreibung noch über die Prüffrist hinaus beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist. In diesen Fällen gelten die Absätze 2, 3 und 4 auch für die Verlängerung. Jede solche Verlängerung wird der CS-SIS mitgeteilt.
(7)Personenausschreibungen werden nach Ablauf der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Prüffrist automatisch gelöscht, es sei denn, der ausschreibende Mitgliedstaat hat der CS-SIS eine Verlängerung nach Absatz 6 mitgeteilt. Die CS-SIS weist den ausschreibenden Mitgliedstaat mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die programmierte Löschung hin.
(8)Die Mitgliedstaaten führen Statistiken über die Anzahl der Personenausschreibungen, deren Erfassungsdauer gemäß Absatz 6 dieses Artikels verlängert worden ist, und übermitteln sie auf Anfrage an die in Artikel 69 genannten Aufsichtsbehörden.
(9)Sobald ein SIRENE-Büro erkennt, dass eine Personenausschreibung ihren Zweck erfüllt hat und daher gelöscht werden sollte, teilt es dies umgehend der Behörde mit, die die Ausschreibung eingegeben hat. Die Behörde verfügt über eine Frist von 15 Kalendertagen ab Eingang dieser Mitteilung, um zu antworten, dass die Ausschreibung gelöscht wurde oder wird, oder Gründe für die Beibehaltung der Ausschreibung anzugeben. Geht bis Ende der Frist von 15 Tagen keine derartige Antwort ein, so sorgt das SIRENE-Büro dafür, dass die Ausschreibung gelöscht wird. Wenn dies nach nationalem Recht zulässig ist, wird die Ausschreibung vom SIRENE-Büro gelöscht. SIRENE-Büros melden wiederholt auftretende Probleme, auf die sie bei Tätigkeiten gemäß diesem Absatz stoßen, ihrer Aufsichtsbehörde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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