Art. 56 – Verarbeitung von SIS-Daten

REG_2018_1862 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission

(1)Die Mitgliedstaaten verarbeiten die in Artikel 20 genannten Daten nur für die Zwecke der in den Artikeln 26, 32, 34, 36, 38 und 40 genannten Ausschreibungskategorien.
(2)Die Daten werden nur zu technischen Zwecken vervielfältigt, wenn dies zur direkten Abfrage durch die in Artikel 44 genannten zuständigen Behörden erforderlich ist. Diese Verordnung findet auf solche Vervielfältigungen Anwendung. Ein Mitgliedstaat darf Ausschreibungsdaten oder ergänzende Daten, die von einem anderen Mitgliedstaat eingegeben wurden, nicht aus seinem N.SIS oder aus der CS-SIS in andere nationale Datenbestände kopieren.
(3)Technische Kopien nach Absatz 2, bei denen Offline-Datenbanken entstehen, dürfen für einen Zeitraum von höchstens 48 Stunden erfasst werden. Die Mitgliedstaaten führen ein aktuelles Verzeichnis dieser Vervielfältigungen, stellen dieses Verzeichnis ihren Aufsichtsbehörden zur Verfügung und gewährleisten, dass diese Verordnung, insbesondere Artikel 10, auf diese Vervielfältigungen angewandt wird.
(4)Der Zugriff nationaler zuständiger Behörden nach Artikel 44 auf die Daten im SIS wird nur im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und nur entsprechend bevollmächtigten Bediensteten gewährt.
(5)Jede Verarbeitung der in Ausschreibungen nach den Artikeln 26, 32, 34, 36, 38 und 40 dieser Verordnung enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als jenen, zu denen die Ausschreibung in das SIS eingegeben wurde, muss in Verbindung mit einem spezifischen Fall stehen und ist nur zulässig, soweit sie zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden und schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, aus schwerwiegenden Gründen der nationalen Sicherheit oder zur Verhütung einer schweren Straftat erforderlich ist. Hierzu wird die vorherige Zustimmung des ausschreibenden Mitgliedstaats eingeholt.
(6)Jede Nutzung der SIS-Daten, die den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels nicht entspricht, wird nach dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats als Missbrauch bewertet und mit Sanktionen nach Maßgabe von Artikel 73 geahndet.
(7)Jeder Mitgliedstaat übermittelt eu-LISA eine Liste seiner zuständigen Behörden, die nach dieser Verordnung berechtigt sind, die Daten im SIS unmittelbar abzufragen, sowie alle Änderungen dieser Liste. In der Liste wird für jede Behörde angegeben, welche Daten sie für welche Aufgaben abfragen darf. eu-LISA sorgt dafür, dass die diese Liste jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. eu-LISA führt auf ihrer Website eine laufend aktualisierte Liste der Änderungen, die von den Mitgliedstaaten im Zeitraum zwischen den jährlichen Veröffentlichungen übermittelt wurden.
(8)Soweit das Recht der Union keine besondere Regelung enthält, findet das nationale Recht des jeweiligen Mitgliedstaats auf die Daten in seinem N.SIS Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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