Art. 58 – Information im Falle der Nichtausführung einer Ausschreibung

REG_2018_1862 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission

Kann die erbetene Maßnahme nicht durchgeführt werden, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der um die Maßnahme ersucht wird, den ausschreibenden Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen umgehend hiervon.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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