Art. 63 – Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen

REG_2018_1862 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission

(1)Ein Mitgliedstaat kann von ihm im SIS vorgenommene Ausschreibungen miteinander verknüpfen. Durch eine solche Verknüpfung wird eine Verbindung zwischen zwei oder mehr Ausschreibungen hergestellt.
(2)Eine Verknüpfung wirkt sich nicht auf die jeweils zu ergreifende Maßnahme für jede verknüpfte Ausschreibung oder auf die Prüffrist für jede der verknüpften Ausschreibungen aus.
(3)Die Verknüpfung darf die in dieser Verordnung festgelegten Zugriffsrechte nicht beeinträchtigen. Behörden, die für bestimmte Ausschreibungskategorien kein Zugriffsrecht haben, dürfen nicht erkennen können, dass eine Verknüpfung mit einer Ausschreibung, auf die sie keinen Zugriff haben, besteht.
(4)Ein Mitgliedstaat verknüpft Ausschreibungen miteinander, wenn hierfür eine operationelle Notwendigkeit besteht.
(5)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat vorgenommene Verknüpfung zwischen Ausschreibungen nicht mit seinem nationalen Recht oder seinen internationalen Verpflichtungen vereinbar ist, so kann er die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verknüpfung weder von seinem Hoheitsgebiet aus noch für außerhalb seines Hoheitsgebiets angesiedelte Behörden seines Landes zugänglich ist.
(6)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Weiterentwicklung von technischen Vorschriften für die Verknüpfung von Ausschreibungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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