Art. 64 – Zweck und Erfassungsdauer von Zusatzinformationen

REG_2018_1862 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission

(1)Die Mitgliedstaaten bewahren Angaben über die einer Ausschreibung zugrunde liegenden Entscheidungen in ihrem SIRENE-Büro auf, um den Austausch von Zusatzinformationen zu erleichtern.
(2)Die von den SIRENE-Büros auf der Grundlage des Informationsaustauschs gespeicherten personenbezogenen Daten werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert. Sie werden auf jeden Fall spätestens ein Jahr nach der Löschung der entsprechenden Ausschreibung aus dem SIS gelöscht.
(3)Absatz 2 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, Daten zu einer bestimmten Ausschreibung, die dieser Mitgliedstaat eingegeben hat, oder zu einer Ausschreibung, in deren Zusammenhang Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet ergriffen wurden, in nationalen Dateien zu speichern. Die Frist für die Speicherung der Daten in diesen Dateien wird durch das nationale Recht geregelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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