Art. 68 – Rechtsbehelf

REG_2018_1862 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission

(1)Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 über den Rechtsbehelf hat jeder das Recht, einen Rechtsbehelf wegen einer seine Person betreffenden Ausschreibung auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Information oder Schadenersatz bei jeder zuständigen Behörde, einschließlich eines Gerichts, einzulegen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats zuständig ist.
(2)Unbeschadet des Artikels 72 verpflichten sich die Mitgliedstaaten, rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte oder Behörden nach Absatz 1 zu vollstrecken.
(3)Die Mitgliedstaaten erstatten dem Europäischen Datenschutzausschuss jährlich Bericht darüber, a) wie viele Zugangsanträge dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelt wurden und in wie vielen Fällen Zugang zu den Daten gewährt wurde; b) wie viele Zugangsanträge der Aufsichtsbehörde übermittelt wurden und in wie vielen Fällen Zugang zu den Daten gewährt wurde; c) wie viele Anträge auf Berichtigung unrichtiger Daten und auf Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelt wurden und in wie vielen Fällen die Daten berichtigt oder gelöscht wurden; d) wie viele Anträge auf Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten der Aufsichtsbehörde übermittelt wurden; e) wie viele Gerichtsverfahren eingeleitet wurden; f) in wie vielen Fällen das Gericht zugunsten des Antragstellers entschieden hat; g) Bemerkungen zu Fällen der gegenseitigen Anerkennung rechtskräftiger Entscheidungen der Gerichte oder Behörden anderer Mitgliedstaaten zu Ausschreibungen des ausschreibenden Mitgliedstaats. Die Kommission entwickelt eine Vorlage für die Berichterstattung gemäß diesem Absatz.
(4)Die Berichte der Mitgliedstaaten werden in den gemeinsamen Bericht nach Artikel 71 Absatz 4 aufgenommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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