Art. 69 – Aufsicht über die N.SIS

REG_2018_1862 · über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihnen benannten, mit den Befugnissen nach Kapitel VI der Verordnung (EU) 2016/679 oder Kapitel VI der Richtlinie (EU) 2016/680 ausgestatteten unabhängigen Aufsichtsbehörden die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im SIS in ihrem Hoheitsgebiet, deren Übermittlung aus ihrem Hoheitsgebiet sowie des Austauschs und der Weiterverarbeitung von Zusatzinformationen in ihrem Hoheitsgebiet überwachen.
(2)Die Aufsichtsbehörden gewährleisten, dass die Datenverarbeitungsvorgänge in ihrem N.SIS mindestens alle vier Jahre nach internationalen Prüfungsstandards überprüft werden. Die Prüfung wird entweder von den Aufsichtsbehörden durchgeführt, oder die Aufsichtsbehörden geben die Prüfung unmittelbar bei einem unabhängigen Datenschutzprüfer in Auftrag. Der unabhängige Prüfer arbeitet jederzeit unter der Kontrolle und der Verantwortung der Aufsichtsbehörden.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden über ausreichende Ressourcen zur Wahrnehmung der Aufgaben verfügen, die ihnen gemäß dieser Verordnung übertragen werden, und Zugang zur Beratung durch Personen mit ausreichendem Wissen über biometrische Daten haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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